Die Kostenseite ist ein komplexes Thema. Es ist wichtig und sinnvoll in einem Gespräch nochmals näher darauf einzugehen, denn das Kostenrisiko verbleibt grundsätzlich bei Ihnen.
Damit Sie jedoch entscheiden können, ob unsere Dienste für Sie überhaupt in Frage kommen, sollen hier schon mal die wichtigsten Informationen gegeben werden.
Grundsätzlich gilt:
Einstweilig uneinbringliche Forderungen
Sind Ihre Ansprüche nach Ausschöpfung aller schematisch dargestellten Maßnahmen einstweilig nicht beitreibbar, erhalten Sie eine Rechnung. Diese beinhaltet:
a) Gebühren gemäß RVG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 RDGEG
b) Vorgelegte Kosten (z.B. Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, usw.)
Gelingt später der Einzug der Ansprüche, erhalten Sie diese Beträge zurückerstattet. Unsere Kosten sind transparent und kalkulierbar.
Einzug bestrittener Forderungen
Das Inkassobüro übernimmt grundsätzlich die Einziehung voraussichtlich unbestrittener Forderungen. Bestreitet der Schuldner den Anspruch, kommt es zu einem Prozessverfahren. In diesem Fall behält sich das Inkassobüro vor, einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Nach erfolgreichem Abschluss des Prozessverfahrens durch unsere Vertragsanwälte wird der Forderungseinzug durch das Inkassobüro fortgesetzt.
Weist das Gericht die Klage ab und stellt fest, dass der Anspruch nicht besteht, wird das Verfahren eingestellt, falls der Auftraggeber nicht die Einlegung von Rechtsmitteln wünscht. Hat das Gericht dem Auftraggeber die Prozesskosten auferlegt, sind die vollständigen Gebühren für das außergerichtliche und gerichtliche Mahn- und Prozessverfahren sowie die Barauslagen des Verfahrens vom Auftraggeber zu zahlen.
Mandatskündigung
Spricht der Auftraggeber eine Mandatskündigung aus, sind die bis dahin entstandenen Kosten und Gebühren für das außergerichtliche und gerichtliche Mahn- und Prozessverfahren sowie das vereinbarte Erfolgshonorar (Zinsen) vom Auftraggeber in voller Höhe zu zahlen, unabhängig vom Stand des Verfahrens und der Bewertung der Beitreibbarkeit.
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